GEMA und GEMA-frei unter einem Hut?

Die Umsetzungsrichtline der EU für Verwertungsgesellschaften ist verabschiedet worden und könnte eine interessante Neuerung für Komponisten und Textdichter mit sich bringen. Doch schön der Reihe nach.

Bisher war es Komponisten (Texter schließen wir hier immer mit ein) in Deutschland nicht möglich, sowohl GEMA-pflichtige als auch GEMA-freie Musik zu machen. Der Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA sieht vor, dass ein Urheber grundsätzlich alle seine Werke der GEMA meldet und zur Wahrnehmung der Rechte übergibt.

Ein gleichzeitiges Anbieten GEMA-freier Musik ist für GEMA Mitglieder somit nicht möglich gewesen, man musste sich dann kreativer Lösungen bedienen wie der Verwendung eines Pseudonyms am Zweitwohnsitz oder der Abwicklung über einen unmusikalischen Verwandten.

Mit der am 10. April 2016 in Kraft getretenen und am 28. April 2016 vom Bundestag verabschiedeten EU Richtlinie könnte sich dies ändern. Doch bleiben wir zunächst zurückhaltend realistisch – es ist eine Richtlinie und Geschriebenes lässt nicht selten mehrere Interpretationen zu.

Während in diesem Zusammenhang in der Öffentlichkeit vorwiegend über die Abgaben der Gerätehersteller gesprochen wird, liefert §12 durchaus interessantes:

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Es heißt hier, dass ein Urheber „…der Verwertungsgesellschaft Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar jeweils für Gebiete seiner Wahl.“

Metal Anwalt Christian Koch interpretiert dies wie folgt: „Das kann man schon so sehen. Der Musiker kann für jeden Titel im Nachhinein der GEMA die Wahrnehmungsrechte entziehen. Also erstmal pflichtgemäß anmelden, dann wieder entziehen. Damit kann man dann auch als GEMA-Mitglied GEMAfreie Musik machen, ja“.

Okay, dass es hier zu Lande nicht stromlinienförmig laufen würde, war zu erwarten. Urheber müssen also zunächst das betreffende Werk registrieren und hinterher der GEMA gewisse Wahrnehmungsrechte entziehen. Anders als beispielsweise in den USA, wo man schlichtweg nur jene Songs bei ASCAP, BMI oder SESAC anmeldet, für welche die Verwertungsgesellschaft auch die Tantiemen eintreiben soll.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich um eine Richtlinie, weshalb die Frage im Raum stehen bleibt, wie sich die GEMA verhalten wird. Wolfgang Senges, ehemaliger Geschäftsführer der Cultural Commons Collecting Society C3S meint dazu: „Die Frage, die sich mir stellt, ist: Welche Frist hat die GEMA zur Umsetzung? Dass sie es nun tun muss, steht meines Wissens nach fest“.

Bleiben wir gespannt und tun das, was von Musikern wohl am häufigsten verlangt wird: abwarten.

Wie immer bei heiklen Themen noch der Hinweis, dass es sich bei diesem Artikel um keine Rechtsberatung oder sonstige verbindliche Aussage, sondern um eine Interpretation handelt.

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Über Julian Angel

Julian Angel ist chartnotierter Rockmusiker mit Hollywood Filmmusik Credits, Eventproduzent und Organisator der MusicBiz Madness Konferenz, Deutschlands erster Musikbusiness Konferenz für Musiker.
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