Die Datenschutzgrundverordnung (oder so) macht auch vor Musikern nicht halt. Alleine, wenn Du eine Website Dein Eigen nennst, wirst auch Du leider um ein paar Maßnahmen (endlose Texte) nicht herumkommen. Doch auch im täglichen Umgang mit Fans, Veranstaltern, Kollegen und Zahlungen ergeben sich neue Dinge, auf die Du achten solltest. Um etwas mehr Klarheit in das Thema zu bringen, beantwortet „Metal Anwalt“ Christian Koch einige Fragen:
MBM: Die allgemeine Anfangsfrage: Worum geht es bei diesem neuen Datenschutzgesetz im Groben?
C.K.: Um Datenschutz…. Nein, Spaß beiseite. Die DSGVO, die auch gar nicht so neu ist, sondern eigentlich schon seit 2016 gilt, soll EU-weit für einheitliches Datenschutzniveau sorgen.
MBM: Ich habe gehört, dass Unternehmen, wozu meines Erachtens dann auch einzelne Selbstständige zählen, die Daten von Kunden löschen müssen, zu denen seit mehr als einem Jahr kein Kontakt mehr besteht. Ist das richtig?
C.K.: Das kann ich mit einem klaren “Jein” beantworten. Zutreffend müssen alle Daten, deren Verarbeitungszweck erfüllt wurde, gelöscht werden, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Da man allerdings jedes Datum mit einer Löschregel versehen muss, hat sich der Zeitraum von einem Jahr dort eingebürgert.
MBM: Darf ich mir die Kontaktdaten eines PA Verleihers, den ich einmal engagiert habe, dann gar nicht mehr länger aufheben? Ich könnte ihn ja in einem, in zwei oder auch vier Jahren wieder einmal brauchen?
C.K.: Das kann man denn entweder über eine Einwilligung des Betroffenen lösen oder muss eben über ein berechtigtes Interesse an der Datennutzung nachgewiesen werden.
MBM: Betrifft das Gesetz nur die Daten von Konsumenten, also Privatpersonen? Wie sieht es mit Daten von gewerblichen oder auch freiberuflichen Geschäftspartnern aus wie Veranstaltern, Promotern, Studiomusikern oder Labels?
C.K.: Die DSGVO betrifft “personenbezogene Daten”. Das sind nach Art. 4 Abs. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Darunter fallen auch geschäftliche eMail-Adressen, Telefonnummern, etc.
MBM: Das stelle ich mir kompliziert vor: Ein Profimusiker empfiehlt einem Kollegen einen Hobbymusiker für dessen Band und gibt dessen Handynummer heraus…
C.K.: Tja, das darf er tatsächlich nicht so einfach tun. Dazu bedarf es erst mal eines Erlaubnistatbestandes, zum Beispiel des “berechtigten Interesses” des Profis, dann ist eine Interessenabwägung durchzuführen. Wenn diese zu dem Ergebnis kommt, dass die Interessen des Hobbymusiker an seinem Datenschutz hinter denen des Profis am Kontakt zurückstehen, dann passt das.
MBM: Wann liegt ein „Erlaubnistatbestand“ vor? Vor allem aber, wie belege ich ihn, wenn eine Kontrolle kommt?
C.K.: Das ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das belegst du durch die Dokumentation, die du im Zweifel vorzunehmen hast.
MBM: Ein anderer Klassiker: Jemand erhält eine Frage per eMail und leitet diese an einen externen Kollegen weiter mit dem Text „Hi Fritz, kannst Du Berta hier weiterhelfen?“. Wird dies noch gestattet sein – oder war es das jemals?
C.K.: Da sich inhaltlich nicht all zu viel am Datenschutzrecht geändert hat, geht das künftig, wie auch bisher entweder mit der Einwilligung der anfragenden Person oder gestützt auf einen Erlaubnistatbestand.
MBM: Unwahrscheinlich, aber dennoch denkbar: Ein Musiker wird kontrolliert. Im eMaileingang findet der Kontrolleur eine zwei Jahre alte eMail eines Fans, der damals eine CD bestellt und dabei seine Adresse angegeben hat. Hat der Musiker etwas zu befürchten?
C.K.: Eher nicht, da er gesetzlich verpflichtet ist, die Daten zu dem Verkauf der CD 10 Jahre aufzubewahren.
MBM: Wie sieht es mit eMailadressen aus von Fans, die sich für den Newsletter einer Band eingetragen haben oder dies künftig tun? Können Bands ihre Newsletter weiterhin bedenkenlos verschicken?
C.K.: Ja, das geht. Sie müssen nur vernünftig aufgeklärt und belehrt werden.
MBM: Betriebe mit angestellten Mitarbeitern wurden zuletzt häufig darauf hingewiesen, Dokumentationen zum Datenschutz anzulegen. Aber wie könnte so etwas aussehen? Sollten Bandleader ihre Mitmusiker regelmäßig in Sachen Datenschutz unterweisen und sich dies unterschreiben lassen? Und müssen Einzelunternehmer irgendetwas dokumentieren?
C.K.: Die DSGVO unterscheidet nicht nach Art des Betriebes. Für angestellte Musiker gelten also die gleichen Vorschriften wie für jeden anderen angestellten.
MBM: Wie sieht es mit der Weitergabe der Daten an Subunternehmer aus? Beispiel: Veranstalter bucht Band inkl. Technik. Band mietet die Technik bei einem PA Verleih an, lässt sie von diesem zum Veranstaltungsort liefern und muss dabei zwangsläufig Name und Anschrift des Clubs weitergeben. Muss dazu ein Passus in den Vertrag mit dem Veranstalter?
C.K.: Ja. Eventuell muss zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden.
MBM: Gibt es neue Hinweise, die auf Websites aufgeführt werden müssen?
C.K.: Ja, eine Menge. Art. 13 DSGVO gibt die künftige Struktur von Datenschutzerklärungen vor und diese fallen danach nun sehr lang aus. Wichtig ist hier vor allem, die Tracker und Social Media PlugIns ordentlich zu erfassen.
MBM: Fallen Dir weitere Fallstricke ein, die Musiker unbedingt beachten sollten?
C.K.: Bitte beachtet die Aufbewahrungsfristen für Daten auch beim Verkauf von Merch.
MBM: Hab herzlichen Dank, dass Du Dich diesen Fragen gestellt hast. Wer weitere Fragen oder sonstige juristische Probleme hat, darf sich gerne über www.metal-anwalt.de an Christian Koch wenden und ihn als Rechtsbeistand engagieren. Deine Internetadresse darf ich hier auflisten? :-)
C.K.: Ja.
Verständlicherweise wirst Du nun sagen, dass Deine Fans und Kollegen allesamt coole Leute sind, die keinerlei solcher Maßnahmen hinsichtlich ihrer Daten erwarten. Das stimmt wahrscheinlich auch. Doch es lauern leider überall auch Konkurrenten und Anwälte, die nur allzu scharf darauf sind, Fehler bei Dir zu entdecken, um Dir Schwierigkeiten (und Kosten) zu bereiten. Also, nimm Dir das Thema wenigstens ein Bisschen zu Herzen.
(Foto mit freundlicher Genehmigung von Christian Koch)
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